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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / StGB / § 306d

Strafgesetzbuch · Achtundzwanzigster Abschnitt Gemeingefährliche Straftaten

§ 306d Fahrlässige Brandstiftung

Bundesrecht Aktiv

(1) Wer in den Fällen des § 306 Abs. 1 oder des § 306a Abs. 1 fahrlässig handelt oder in den Fällen des § 306a Abs. 2 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer in den Fällen des § 306a Abs. 2 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.