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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / StPO / § 55

Strafprozeßordnung · Sechster Abschnitt Zeugen

§ 55 Auskunftsverweigerungsrecht

Bundesrecht Aktiv

(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

(2) Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.