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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / StPO / § 56

Strafprozeßordnung · Sechster Abschnitt Zeugen

§ 56 Glaubhaftmachung des Verweigerungsgrundes

Bundesrecht Aktiv

Die Tatsache, auf die der Zeuge die Verweigerung des Zeugnisses in den Fällen der §§ 52, 53 und 55 stützt, ist auf Verlangen glaubhaft zu machen. Es genügt die eidliche Versicherung des Zeugen.