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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / StPO / § 62

Strafprozeßordnung · Sechster Abschnitt Zeugen

§ 62 Vereidigung im vorbereitenden Verfahren

Bundesrecht Aktiv
Im vorbereitenden Verfahren ist die Vereidigung zulässig, wenn
1.
Gefahr im Verzug ist oder
2.
der Zeuge voraussichtlich am Erscheinen in der Hauptverhandlung verhindert sein wird
und die Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 vorliegen.