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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / StPO / § 65

Strafprozeßordnung · Sechster Abschnitt Zeugen

§ 65 Eidesgleiche Bekräftigung der Wahrheit von Aussagen

Bundesrecht Aktiv

(1) Gibt ein Zeuge an, dass er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so hat er die Wahrheit der Aussage zu bekräftigen. Die Bekräftigung steht dem Eid gleich; hierauf ist der Zeuge hinzuweisen.

(2) Die Wahrheit der Aussage wird in der Weise bekräftigt, dass der Richter an den Zeugen die Worte richtet:
"Sie bekräftigen im Bewusstsein Ihrer Verantwortung vor Gericht, dass Sie nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen haben"
und der Zeuge hierauf spricht:
"Ja".

(3) § 64 Abs. 3 gilt entsprechend.