Kreisgericht Lindenberg — unabhängige Judikative des Kreises Dienstzugang
Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / StPO / § 109

Strafprozeßordnung · Achter Abschnitt Ermittlungsmaßnahmen

§ 109 Kenntlichmachung beschlagnahmter Gegenstände

Bundesrecht Aktiv

Die in Verwahrung oder in Beschlag genommenen Gegenstände sind genau zu verzeichnen und zur Verhütung von Verwechslungen durch amtliche Siegel oder in sonst geeigneter Weise kenntlich zu machen.