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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / StPO / § 110c

Strafprozeßordnung · Achter Abschnitt Ermittlungsmaßnahmen

§ 110c Befugnisse des Verdeckten Ermittlers

Bundesrecht Aktiv

Verdeckte Ermittler dürfen unter Verwendung ihrer Legende eine Wohnung mit dem Einverständnis des Berechtigten betreten. Das Einverständnis darf nicht durch ein über die Nutzung der Legende hinausgehendes Vortäuschen eines Zutrittsrechts herbeigeführt werden. Im übrigen richten sich die Befugnisse des Verdeckten Ermittlers nach diesem Gesetz und anderen Rechtsvorschriften.