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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / StPO / § 111b

Strafprozeßordnung · Achter Abschnitt Ermittlungsmaßnahmen

§ 111b Beschlagnahme zur Sicherung der Einziehung oder Unbrauchbarmachung

Bundesrecht Aktiv

(1) Ist die Annahme begründet, dass die Voraussetzungen der Einziehung oder Unbrauchbarmachung eines Gegenstandes vorliegen, so kann er zur Sicherung der Vollstreckung beschlagnahmt werden. Liegen dringende Gründe für diese Annahme vor, so soll die Beschlagnahme angeordnet werden. § 94 Absatz 3 bleibt unberührt.

(2) Die §§ 102 bis 110 gelten entsprechend.