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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / StGB / § 39

Strafgesetzbuch · Freiheitsstrafe

§ 39 Bemessung der Freiheitsstrafe

Bundesrecht Aktiv

Freiheitsstrafe unter einem Jahr wird nach vollen Wochen und Monaten, Freiheitsstrafe von längerer Dauer nach vollen Monaten und Jahren bemessen.