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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / StGB / § 38

Strafgesetzbuch · Freiheitsstrafe

§ 38 Dauer der Freiheitsstrafe

Bundesrecht Aktiv

(1) Die Freiheitsstrafe ist zeitig, wenn das Gesetz nicht lebenslange Freiheitsstrafe androht.

(2) Das Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe ist fünfzehn Jahre, ihr Mindestmaß ein Monat.