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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / StPO / § 149

Strafprozeßordnung · Elfter Abschnitt Verteidigung

§ 149 Zulassung von Beiständen

Bundesrecht Aktiv

(1) Der Ehegatte oder Lebenspartner eines Angeklagten ist in der Hauptverhandlung als Beistand zuzulassen und auf sein Verlangen zu hören. Zeit und Ort der Hauptverhandlung sollen ihm rechtzeitig mitgeteilt werden.

(2) Dasselbe gilt von dem gesetzlichen Vertreter eines Angeklagten.

(3) Im Vorverfahren unterliegt die Zulassung solcher Beistände dem richterlichen Ermessen.