Kreisgericht Lindenberg — unabhängige Judikative des Kreises Dienstzugang
Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / StPO / § 169a

Strafprozeßordnung · Zweiter Abschnitt Vorbereitung der öffentlichen Klage

§ 169a Vermerk über den Abschluss der Ermittlungen

Bundesrecht Aktiv

Erwägt die Staatsanwaltschaft, die öffentliche Klage zu erheben, so vermerkt sie den Abschluß der Ermittlungen in den Akten.