Kreisgericht Lindenberg — unabhängige Judikative des Kreises Dienstzugang
Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / StPO / § 175

Strafprozeßordnung · Zweiter Abschnitt Vorbereitung der öffentlichen Klage

§ 175 Anordnung der Anklageerhebung

Bundesrecht Aktiv

Erachtet das Gericht nach Anhörung des Beschuldigten den Antrag für begründet, so beschließt es die Erhebung der öffentlichen Klage. Die Durchführung dieses Beschlusses liegt der Staatsanwaltschaft ob.