§ 70 Richtervorbehalt
Bundesrecht
Aktiv
Untersuchungshaft, Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmen sowie Freiheits- und höhere Geldstrafen bedürfen einer richterlichen Entscheidung. Bei Gefahr im Verzug kann die Staatsanwaltschaft vorläufig anordnen; die richterliche Bestätigung ist unverzüglich nachzuholen.