Kreisgericht Lindenberg — unabhängige Judikative des Kreises Dienstzugang
Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / StPO / § 71

Strafprozeßordnung

§ 71 Rechtliches Gehör

Bundesrecht Aktiv
Jeder Beschuldigte hat vor einer Entscheidung Anspruch darauf, gehört zu werden und sich anwaltlich vertreten zu lassen.