Kreisgericht Lindenberg — unabhängige Judikative des Kreises Dienstzugang
Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / StPO / § 72

Strafprozeßordnung

§ 72 Vereinfachtes Verfahren

Bundesrecht Aktiv
Vergehen können durch die Polizei im vereinfachten Verfahren oder durch Strafbefehl der Staatsanwaltschaft erledigt werden, sofern der Beschuldigte keine gerichtliche Entscheidung beantragt.