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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / StGB / § 56a

Strafgesetzbuch · Vierter Titel Strafaussetzung zur Bewährung

§ 56a Bewährungszeit

Bundesrecht Aktiv

(1) Das Gericht bestimmt die Dauer der Bewährungszeit. Sie darf fünf Jahre nicht überschreiten und zwei Jahre nicht unterschreiten.

(2) Die Bewährungszeit beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Strafaussetzung. Sie kann nachträglich bis auf das Mindestmaß verkürzt oder vor ihrem Ablauf bis auf das Höchstmaß verlängert werden.