Kreisgericht Lindenberg — unabhängige Judikative des Kreises Dienstzugang
Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / StGB / § 56e

Strafgesetzbuch · Vierter Titel Strafaussetzung zur Bewährung

§ 56e Nachträgliche Entscheidungen

Bundesrecht Aktiv

Das Gericht kann Entscheidungen nach den §§ 56b bis 56d auch nachträglich treffen, ändern oder aufheben.