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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / StGB / § 57b

Strafgesetzbuch · Vierter Titel Strafaussetzung zur Bewährung

§ 57b Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe

Bundesrecht Aktiv

Ist auf lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe erkannt, so werden bei der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld (§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt.