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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / StPO / § 316

Strafprozeßordnung · Dritter Abschnitt Berufung

§ 316 Hemmung der Rechtskraft

Bundesrecht Aktiv

(1) Durch rechtzeitige Einlegung der Berufung wird die Rechtskraft des Urteils, soweit es angefochten ist, gehemmt.

(2) Dem Beschwerdeführer, dem das Urteil mit den Gründen noch nicht zugestellt war, ist es nach Einlegung der Berufung sofort zuzustellen.