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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / StPO / § 322

Strafprozeßordnung · Dritter Abschnitt Berufung

§ 322 Verwerfung ohne Hauptverhandlung

Bundesrecht Aktiv

(1) Erachtet das Berufungsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Berufung nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. Andernfalls entscheidet es darüber durch Urteil; § 322a bleibt unberührt.

(2) Der Beschluß kann mit sofortiger Beschwerde angefochten werden.