Kreisgericht Lindenberg — unabhängige Judikative des Kreises Dienstzugang
Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / StPO / § 327

Strafprozeßordnung · Dritter Abschnitt Berufung

§ 327 Umfang der Urteilsprüfung

Bundesrecht Aktiv

Der Prüfung des Gerichts unterliegt das Urteil nur, soweit es angefochten ist.