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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / StPO / § 344

Strafprozeßordnung · Vierter Abschnitt Revision

§ 344 Revisionsbegründung

Bundesrecht Aktiv

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.