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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / StPO / § 352

Strafprozeßordnung · Vierter Abschnitt Revision

§ 352 Umfang der Urteilsprüfung

Bundesrecht Aktiv

(1) Der Prüfung des Revisionsgerichts unterliegen nur die gestellten Revisionsanträge und, soweit die Revision auf Mängel des Verfahrens gestützt wird, nur die Tatsachen, die bei Anbringung der Revisionsanträge bezeichnet worden sind.

(2) Eine weitere Begründung der Revisionsanträge als die in § 344 Abs. 2 vorgeschriebene ist nicht erforderlich und, wenn sie unrichtig ist, unschädlich.