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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / StPO / § 353

Strafprozeßordnung · Vierter Abschnitt Revision

§ 353 Aufhebung des Urteils und der Feststellungen

Bundesrecht Aktiv

(1) Soweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Gleichzeitig sind die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben, sofern sie durch die Gesetzesverletzung betroffen werden, wegen deren das Urteil aufgehoben wird.