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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / StGB / § 59b

Strafgesetzbuch · Fünfter Titel Verwarnung mit Strafvorbehalt Absehen von Strafe

§ 59b Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe

Bundesrecht Aktiv

(1) Für die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe gilt § 56f entsprechend.

(2) Wird der Verwarnte nicht zu der vorbehaltenen Strafe verurteilt, so stellt das Gericht nach Ablauf der Bewährungszeit fest, daß es bei der Verwarnung sein Bewenden hat.