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Gesetzbuch / StGB / § 59c

Strafgesetzbuch · Fünfter Titel Verwarnung mit Strafvorbehalt Absehen von Strafe

§ 59c Gesamtstrafe und Verwarnung mit Strafvorbehalt

Bundesrecht Aktiv

(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, so sind bei der Verwarnung mit Strafvorbehalt für die Bestimmung der Strafe die §§ 53 bis 55 entsprechend anzuwenden.

(2) Wird der Verwarnte wegen einer vor der Verwarnung begangenen Straftat nachträglich zu Strafe verurteilt, so sind die Vorschriften über die Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53 bis 55 und 58) mit der Maßgabe anzuwenden, daß die vorbehaltene Strafe in den Fällen des § 55 einer erkannten Strafe gleichsteht.