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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / StPO / § 459b

Strafprozeßordnung · Erster Abschnitt Strafvollstreckung

§ 459b Anrechnung von Teilbeträgen

Bundesrecht Aktiv

Teilbeträge werden, wenn der Verurteilte bei der Zahlung keine Bestimmung trifft, zunächst auf die Geldstrafe, dann auf die etwa angeordneten Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, und zuletzt auf die Kosten des Verfahrens angerechnet.