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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / StPO / § 459c

Strafprozeßordnung · Erster Abschnitt Strafvollstreckung

§ 459c Beitreibung der Geldstrafe

Bundesrecht Aktiv

(1) Die Geldstrafe oder der Teilbetrag der Geldstrafe wird vor Ablauf von zwei Wochen nach Eintritt der Fälligkeit nur beigetrieben, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen erkennbar ist, daß sich der Verurteilte der Zahlung entziehen will.

(2) Die Vollstreckung kann unterbleiben, wenn zu erwarten ist, daß sie in absehbarer Zeit zu keinem Erfolg führen wird.

(3) In den Nachlaß des Verurteilten darf die Geldstrafe nicht vollstreckt werden.