Kreisgericht Lindenberg — unabhängige Judikative des Kreises Dienstzugang
Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / StPO / § 459o

Strafprozeßordnung · Erster Abschnitt Strafvollstreckung

§ 459o Einwendungen gegen vollstreckungsrechtliche Entscheidungen

Bundesrecht Aktiv

Über Einwendungen gegen die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde nach den §§ 459a, 459c, 459e sowie 459g bis 459m entscheidet das Gericht.