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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / StPO / § 460

Strafprozeßordnung · Erster Abschnitt Strafvollstreckung

§ 460 Nachträgliche Gesamtstrafenbildung

Bundesrecht Aktiv

Ist jemand durch verschiedene rechtskräftige Urteile zu Strafen verurteilt worden und sind dabei die Vorschriften über die Zuerkennung einer Gesamtstrafe (§ 55 des Strafgesetzbuches) außer Betracht geblieben, so sind die erkannten Strafen durch eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung auf eine Gesamtstrafe zurückzuführen.