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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / StPO / § 461

Strafprozeßordnung · Erster Abschnitt Strafvollstreckung

§ 461 Anrechnung des Aufenthalts in einem Krankenhaus

Bundesrecht Aktiv

(1) Ist der Verurteilte nach Beginn der Strafvollstreckung wegen Krankheit in eine von der Strafanstalt getrennte Krankenanstalt gebracht worden, so ist die Dauer des Aufenthalts in der Krankenanstalt in die Strafzeit einzurechnen, wenn nicht der Verurteilte mit der Absicht, die Strafvollstreckung zu unterbrechen, die Krankheit herbeigeführt hat.

(2) Die Staatsanwaltschaft hat im letzteren Falle eine Entscheidung des Gerichts herbeizuführen.