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Gesetzbuch / BGB / § 205

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 2 Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung

§ 205 Hemmung der Verjährung bei Leistungsverweigerungsrecht

Bundesrecht Aktiv

Die Verjährung ist gehemmt, solange der Schuldner auf Grund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist.