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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 209

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 2 Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung

§ 209 Wirkung der Hemmung

Bundesrecht Aktiv

Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.