Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 2 Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung § § 209 Wirkung der Hemmung Bundesrecht Aktiv Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet. ← § 208 § 210 →