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Gesetzbuch / BGB / § 206

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 2 Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung

§ 206 Hemmung der Verjährung bei höherer Gewalt

Bundesrecht Aktiv

Die Verjährung ist gehemmt, solange der Gläubiger innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung gehindert ist.