Bürgerliches Gesetzbuch · Abschnitt 6 Ausübung der Rechte, Selbstverteidigung, Selbsthilfe § § 226 Schikaneverbot Bundesrecht Aktiv Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen. ← (XXXX) §§ 219 bis 225 § 227 →