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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 231

Bürgerliches Gesetzbuch · Abschnitt 6 Ausübung der Rechte, Selbstverteidigung, Selbsthilfe

§ 231 Irrtümliche Selbsthilfe

Bundesrecht Aktiv

Wer eine der in § 229 bezeichneten Handlungen in der irrigen Annahme vornimmt, dass die für den Ausschluss der Widerrechtlichkeit erforderlichen Voraussetzungen vorhanden seien, ist dem anderen Teil zum Schadensersatz verpflichtet, auch wenn der Irrtum nicht auf Fahrlässigkeit beruht.