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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 227

Bürgerliches Gesetzbuch · Abschnitt 6 Ausübung der Rechte, Selbstverteidigung, Selbsthilfe

§ 227 Notwehr

Bundesrecht Aktiv

(1) Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich.

(2) Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.