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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 332

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 3 Versprechen der Leistung an einen Dritten

§ 332 Änderung durch Verfügung von Todes wegen bei Vorbehalt

Bundesrecht Aktiv

Hat sich der Versprechensempfänger die Befugnis vorbehalten, ohne Zustimmung des Versprechenden an die Stelle des in dem Vertrag bezeichneten Dritten einen anderen zu setzen, so kann dies im Zweifel auch in einer Verfügung von Todes wegen geschehen.