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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 333

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 3 Versprechen der Leistung an einen Dritten

§ 333 Zurückweisung des Rechts durch den Dritten

Bundesrecht Aktiv

Weist der Dritte das aus dem Vertrag erworbene Recht dem Versprechenden gegenüber zurück, so gilt das Recht als nicht erworben.