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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 362

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 1 Erfüllung

§ 362 Erlöschen durch Leistung

Bundesrecht Aktiv

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so findet die Vorschrift des § 185 Anwendung.