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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 371

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 1 Erfüllung

§ 371 Rückgabe des Schuldscheins

Bundesrecht Aktiv

Ist über die Forderung ein Schuldschein ausgestellt worden, so kann der Schuldner neben der Quittung Rückgabe des Schuldscheins verlangen. Behauptet der Gläubiger, zur Rückgabe außerstande zu sein, so kann der Schuldner das öffentlich beglaubigte Anerkenntnis verlangen, dass die Schuld erloschen sei.