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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 364

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 1 Erfüllung

§ 364 Annahme an Erfüllungs statt

Bundesrecht Aktiv

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger eine andere als die geschuldete Leistung an Erfüllungs statt annimmt.

(2) Übernimmt der Schuldner zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers diesem gegenüber eine neue Verbindlichkeit, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass er die Verbindlichkeit an Erfüllungs statt übernimmt.