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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 463

Bürgerliches Gesetzbuch · Kapitel 3 Vorkauf

§ 463 Voraussetzungen der Ausübung

Bundesrecht Aktiv

Wer in Ansehung eines Gegenstandes zum Vorkauf berechtigt ist, kann das Vorkaufsrecht ausüben, sobald der Verpflichtete mit einem Dritten einen Kaufvertrag über den Gegenstand geschlossen hat.