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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 470

Bürgerliches Gesetzbuch · Kapitel 3 Vorkauf

§ 470 Verkauf an gesetzlichen Erben

Bundesrecht Aktiv

Das Vorkaufsrecht erstreckt sich im Zweifel nicht auf einen Verkauf, der mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht an einen gesetzlichen Erben erfolgt.