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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 536d

Bürgerliches Gesetzbuch · Untertitel 1 Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse

§ 536d Vertraglicher Ausschluss von Rechten des Mieters wegen eines Mangels

Bundesrecht Aktiv

Auf eine Vereinbarung, durch die die Rechte des Mieters wegen eines Mangels der Mietsache ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Vermieter nicht berufen, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen hat.