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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 538

Bürgerliches Gesetzbuch · Untertitel 1 Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse

§ 538 Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch

Bundesrecht Aktiv

Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten.