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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 541

Bürgerliches Gesetzbuch · Untertitel 1 Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse

§ 541 Unterlassungsklage bei vertragswidrigem Gebrauch

Bundesrecht Aktiv

Setzt der Mieter einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache trotz einer Abmahnung des Vermieters fort, so kann dieser auf Unterlassung klagen.