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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 562a

Bürgerliches Gesetzbuch · Kapitel 3 Pfandrecht des Vermieters

§ 562a Erlöschen des Vermieterpfandrechts

Bundesrecht Aktiv

Das Pfandrecht des Vermieters erlischt mit der Entfernung der Sachen von dem Grundstück, außer wenn diese ohne Wissen oder unter Widerspruch des Vermieters erfolgt. Der Vermieter kann nicht widersprechen, wenn sie den gewöhnlichen Lebensverhältnissen entspricht oder wenn die zurückbleibenden Sachen zur Sicherung des Vermieters offenbar ausreichen.