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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 562d

Bürgerliches Gesetzbuch · Kapitel 3 Pfandrecht des Vermieters

§ 562d Pfändung durch Dritte

Bundesrecht Aktiv

Wird eine Sache, die dem Pfandrecht des Vermieters unterliegt, für einen anderen Gläubiger gepfändet, so kann diesem gegenüber das Pfandrecht nicht wegen der Miete für eine frühere Zeit als das letzte Jahr vor der Pfändung geltend gemacht werden.